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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10d Verlustabzug

Peter Gassen
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Schrifttum:

Seithel, Die Problematik der systematischen Einordnung des Verlustabzugs nach § 10d EStG, DStR 1965, 353;

Eitel-Dreiss/Dreiss, Steuerliche Verlustbehandlung und Sanierung, DB 1980, 1858;

Dötsch, StandortsicherungsG: Wahlweiser Verzicht auf den Verlustrücktrag bei der ESt und KSt, DStR 1993, 1639;

Schiffers/Déjosez/Endriss/Reich, Optimale Nutzung des Wahlrechts beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG idF StandortsicherungsG, DB 1994, 1252;

Reiff, Der Verlustabzug im Lichte des Gleichheitsgrundrechts – Anmerkungen zum Verhältnis von Art 3 Abs 1 GG zu § 10d EStG, DStZ 1998, 862;

Arndt/Janzen, Verlustverrechnung und Verfassungsrecht, DStR 1998, 1818;

Grotherr, Steht der Verlustvor- und -rücktrag steuerpolitisch zur Disposition?, BB 1998, 2337 und 2392;

Herzig/Briesemeister, Systematische und grundsätzliche Anmerkungen zur Einschränkung der steuerlichen Verlustnutzung, DStR 1999, 1377;

Altfelder, Ist die Mindestbesteuerung verfassungswidrig?, DB 2001, 350;

Laule/Bott, Vererbbarkeit von Verlustvorträgen, DStR 2002, 1373;

Meyer/Ball, Die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden für den Verlustvortrag gem § 10d EStG, DStR 2003, 1229;

Kuck, Die Verlustverrechnung bei der typisch stillen Gesellschaft – gestalterische Implikationen aus BFH v 23.07.2002, VII R 36/01, DStR 2003, 235;

Kanzler, Einkünfteermittlung: Gewerbeverluste: Ernstliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Zugriff auf Existenzminimum, FR 2003, 665;

Herzig/Wagner, Mindestbesteuerung durch die Begrenzung der Verrechnung von Verlustvorträgen, WPg 2004, 53;

Nickel/Hilgers, Verlustabzug für die Erben nach dem Erbfall, FR 2004, 457;

Giehl/Mirth, Vererblichkeit des Verlustabzugs, NWB 2004, 1579;

Gross/Steiger, Gestaltungen zur Verlustnutzung trotz Mindestbesteuerung, DStR 2004, 1203;

Gilz/Kuth, Mindestbesteuerung – S...

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Einkommensteuergesetz / § 10d Verlustabzug
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  (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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