Rn. 244
Stand: EL 180 – ET: 04/2025
In den Fällen, in denen bei einer Sachspende aus dem PV die Veräußerung des WG im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde, bestimmt sich ab dem VZ 2009 nach § 10b Abs 3 S 3 EStG in der durch das JStG 2009 geänderten Gesetzesfassung die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten WG, dh dem Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs 2 BewG) als dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, BFH v 23.05.1989, X R 17/85, BStBl II 1989, 879. Die Ermittlung des gemeinen Werts stellt eine Schätzung dar bei der nicht von einer von den FinBeh und Gerichten zu akzeptierenden Bandbreite "richtiger" Werte auszugehen ist, BFH v 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484.
Dies betrifft insb Veräußerungstatbestände, die unter § 17 EStG oder § 23 EStG fallen (zB Zuwendung einer mindestens 1 %igen Beteiligung an einer KapGes (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG), eines anderen WG iSd § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr), BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333 Tz 6. Mit der Gesetzesänderung sollte verhindert werden, dass unversteuert gebliebene stille Reserven im Rahmen des Sonderausgaben-Abzugs steuermindernd geltend gemacht werden (BT-Drs 16/11108, 14; Frantzmann, EFG 2020, 1066).
Die Zuwendungsbestätigung muss in diesem Fall nicht nur den Wert des WG enthalten, sondern sie muss auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben, § 50 Abs 4 S 2 EStDV. Dazu muss das zugewendete WG so genau bezeichnet sein, dass die Wertangabe überprüft werden kann, BFH v 29.11.1989, X R 154/88, BStBl II 1990, 570.
Nach BMF v 07.11.2013, BStBl I ...