Dr. Michael Hoheisel
, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 8
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Abzugsberechtigt ist der StPfl, der die Aufwendungen auf Grund einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung leistet, die ihn selbst trifft. Nur die Schuld befreiende eigene Zahlung lässt die für den SA-Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung eintreten (vgl H 10.1 EStH 2018). Zahlungen des StPfl für einen Dritten sowie von einem Dritten für ihn geleistete Zahlungen sind somit grds nicht als SA abziehbar. Zum Abzug von Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG s Rn 365.
Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, ist es gleichgültig, wer von beiden die als SA abziehbaren Aufwendungen geleistet hat (R 10.1 EStR 2012), denn bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann, also auch für den SA-Abzug, gemeinsam als StPfl behandelt. Wählen Ehegatten dagegen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) kann jeder Ehegatte gemäß § 26a Abs 2 S 1 EStG nur seine "eigenen" SA abziehen, die bei ihm zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben. Abzugsberechtigt ist danach regelmäßig der Ehegatte, der Schuldner der jeweiligen Aufwendungen war. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden SA gemäß § 26a Abs 2 S 2 EStG jeweils zur Hälfte abgezogen, wobei in begründeten Einzelfällen der Antrag des Ehegatten ausreicht, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, § 26 Abs 2 S 3 EStG. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs 8 EStG für den SA-Abzug bei Lebenspartnern. § 2 Abs 8 EStG ist durch das G v 15.07.2013 zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013, BGBl I 2013, 2391 eingefügt worden und gilt nach dem ebenfalls durch das G v 07.05.2013 eingefügten § 52 Abs 2a EStG in...