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Leistungen an Eheleute, von denen nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist

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Leitsatz

1. Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie – mangels anderer Anhaltspunkte zu jeweils 50 % – die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl. Senatsurteil vom 7.11.2000 V R 49/99).

2. In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu 50 v.H.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 , § 9 UStG 1980 , § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Sie hat eine Vielzahl von Ladenlokalen angemietet und sodann untervermietet. Untermieter waren in den Streitfällen jeweils Ehegatten, die die Verträge auch jeweils unterschrieben. Unstreitig war aber jeweils nur einer der Ehegatten unternehmerisch als Betreiber des angemieteten Ladenlokals tätig. Die Klägerin behandelte ihre Untervermietungsumsätze insgesamt steuerpflichtig. Die Miete zuzüglich Umsatzsteuer wurde per Lastschriftverfahren von der Klägerin abgebucht. Aus den Vermietungs-Eingangsleistungen machte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen mangelnder Identität der Untermieter mit dem Betreiber der Ladenlokale. Die offen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als § 14 Abs. 2 UStG-Schuld behandelt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigt seine Entscheidung in dem vergleichbaren Fall einer Gaststättenverpachtung (Urteil vom 7.11.2000, V R 49/99, BFH-PR 2001, 108). Grundsätzlich seien die Ehegatten als Personenmehrheit – egal ob als Gemeinschaft oder als BGB-Gesellschaft – Leistungsempfänger und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Sofern diese Personenmehrheit jedoch selb...

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