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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, GmbHG § 5a Unternehmergesellschaft

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) mit Wirkung vom 01.11.2008 eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber wollte mit dieser modifizierten GmbH Unternehmensgründern eine Rechtsform mit geringem Kap. zur Verfügung stellen. Dabei spielte eine Rolle, dass die (englische) "Private Company Limited by Shares" (Limited) als Rechtsform zunehmend von Unternehmern in Deutschland genutzt wurde und der deutsche Gesetzgeber ein Interesse daran hatte, die Limited in Deutschland zurückzudrängen (vgl. Seibert (2008), S. 6ff.). Es wurde keine vollständig neue Rechtsform geschaffen. Die UG (haftungsbeschränkt) wurde vielmehr als Sonderform der GmbH gestaltet, die ein geringeres Kap. als die herkömmliche GmbH erfordert.

 

Rn. 2

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Am 01.01.2023 waren 186.041 UG in deutschen Handelsregistern eingetragen; demgegenüber gab es 1.492.213 GmbH (vgl. stellvertretend Bayer/Lieder/Hoffmann, GmbHR 2023, S. 709 (711)).

B. Anwendbares Recht

 

Rn. 3

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Da die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH gestaltet ist, findet das GmbH-Recht Anwendung, ergänzt um die Regeln des § 5a GmbHG. Für die RL gelten die in der Einführung zum GmbHG dargestellten Vorschriften (vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 1ff.). Soweit die UG (haftungsbeschränkt) unterhalb der Grenzen für kleine Gesellschaften bleibt (BS kleiner als 7,5 Mio. EUR, UE kleiner als 50 Mio. EUR p. a., weniger als 50 AN; vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 20ff.), kann sie die entsprechenden Erleichterungen in Anspruch nehmen (vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 20ff.). Ebenso gelten die Erleichterungen für Kleinst-GmbH, soweit die jeweiligen Schwellenwerte (BS: 450.000 EUR, UE:...

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