Rn. 17
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 331 Abs. 1 Nr. 1a sanktioniert die Offenlegung (vgl. § 325 Abs. 2a) eines von der Registerpublizität des JA befreienden EA nach internationalen RL-Standards (vgl. § 325 Abs. 2a Satz 1 i. V. m. § 315e Abs. 1), in dem die Verhältnisse der KapG unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.). Diese Offenlegung muss zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 2b erfolgen.
Rn. 18
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der Straftatbestand in § 331 Abs. 1 Nr. 1a ist nach dem Vorbild von Nr. 3 geschaffen, welcher befreiende KA i. S. d. §§ 291f. adressiert.
Rn. 19
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Beschränkt auf große KapG i. S. d. 267 Abs. 3, gilt die Vorschrift des § 331 Abs. 1 Nr. 1a nur dann, sofern betreffende UN – abseits der zentralen Voraussetzung, zugleich den handelsrechtlichen JA mitsamt BV bzw. Vermerks über dessen Versagung in deutscher Sprache der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung übermitteln zu müssen (vgl. § 325 Abs. 2b Nr. 3) – einen EA (nach den in das EU-Recht übernommenen und von § 325 Abs. 2a Satz 1 i. V. m. § 315e Abs. 1 in Bezug genommenen IFRS) aufstellen und diesen EA nach § 325 Abs. 2b mit BV des AP (vgl. § 325 Abs. 2b Nr. 1) sowie Angaben über das handelsrechtliche Jahresergebnis sowie dessen Verwendung (vgl. § 325 Abs. 2b Nr. 2) der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zwecks Einstellung bzw. Offenlegung übermitteln, um eine (vermeintlich) befreiende Wirkung i. S. d. § 325 Abs. 2b zu erreichen (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 46).
Rn. 20
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Hat betreffendes UN den IFRS-EA zum Gegenstand der Pflichtveröffentlichung gemacht, kommt es für die Strafbarkeit der darin enthalt...