Dr. Matthias Heiden
, Dr. Christian F. Bosse
Rn. 22
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Buchführungspflicht einer AG beginnt mit ihrem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall. I.d.R. dürfte dies die Aktienübernahme durch die Gesellschaftsgründer sein. Obwohl die AG erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister als juristische Person entstanden ist, findet durch die Regelungen des § 29 AktG bereits auf die Vor-AG Aktienrecht und somit auch § 91 AktG Anwendung (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 29, Rn. 4; Raiser/Veil (2015), § 10, Rn. 15; zur Unterscheidung der Gründungsphasen und dem jeweils anzuwendenden Recht auch Ballof (2001), Rn. 4872), so dass die Buchführungspflicht bereits vor der Eintragung in das Handelsregister mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall, der Übernahme der Gründungseinlage durch die Gründungsgesellschafter, beginnt (vgl. auch Beck HB-S (2021), Kap. D, Rn. 65ff.; Priester, BB 2001, S. 383 (388); Rodewald, BB 1993, S. 1693ff.).
Rn. 23
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Auch im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation bleibt die Buchführungspflicht bestehen. Sie wird jedoch kraft Gesetzes einem anderen Personenkreis zugeschrieben (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 30; zur Beendigung der AG auch Raiser/Veil (2015), § 22, Rn. 1ff.).
Die Pflicht zur Führung der erforderlichen Handelsbücher endet nicht mit der Eröffnung des Liquidationsverfahrens, sondern nach § 264 Abs. 3 AktG mit der Beendigung der Abwicklung (vgl. ADS (2023), § 238, Rn. 79), da die AG auch nach ihrer Auflösung ihre Kaufmannseigenschaft zunächst nicht verliert. Neben den externen RL-Pflichten treten zur Erfüllung der Innenverpflichtung der Rechenschaftslegung der Liquidatoren gegenüber den Gesellschaftern in der Liquidation verfahrensspezifische RL-Pflichten hinzu (vgl. Beck HB-S (2021), Kap. T, Rn. 12f.)
Die...