Dr. Matthias Heiden
, Dr. Christian F. Bosse
Rn. 24
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Verantwortliches Organ für die Erfüllung der Buchführungspflicht ist der Vorstand. Durch § 94 AktG werden hierdurch auch stellvertretende Vorstandsmitglieder erfasst. § 91 Abs. 1 AktG stellt die Gesamtverantwortung des Vorstands für die Erfüllung der Buchführungspflicht klar (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 91, Rn. 2). Betont wird diese öffentlich-rechtliche Gesamtverantwortung durch die ebenfalls zur Buchführungspflicht zählende Unterzeichnung des JA (vgl. § 245 Abs. 1) durch sämtliche ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder (vgl. Maluck/Göbel, WPg 1978, S. 624 (625); KK-AktG (1996), § 91, Rn. 3).
Von dieser Verpflichtung können Vorstandsmitglieder grds. weder durch
- Satzung,
- Anstellungsvertrag,
- HV-Beschluss noch
- AR-Beschluss
entbunden werden. Dies unterstreicht das öffentlich-rechtliche Interesse an der Erfüllung der privatrechtlichen Verpflichtung des Vorstands gegenüber der Gesellschaft.
Gleiches gilt für die im Folgenden zu erörternden Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 40ff.). Auch fehlende Buchführungskenntnisse entbinden nicht von dieser Verpflichtung. Jedoch können die konkreten Buchführungsaufgaben sachkundigen Mitarbeitern oder außenstehenden Dritten übertragen werden.
Pflichtbefreiend können lediglich eine wirksame Abberufung oder Amtsniederlegung eines Vorstands sein. Im Falle einer Suspendierung, gerichtlicher Beschränkungen oder längerer Erkrankung sollte für eine Überwachung der Buchführung durch andere Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter Vorsorge getroffen werden (vgl. ADS (1997), § 91 AktG, Rn. 7, m. w. N.).
Rn. 25
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
In der UN-Praxis wird die Buchführungsverantwortung i. R.e. Geschäftsordnung nach § 77 AktG regelmäßig einem zuständigen Vorstandsmitglied übertrag...