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Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Hubert Blank †
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Leitsatz

Leitsätze:

1. Fortdauernd unpünktliche Mietzahlungen bilden einen Grund zur fristlosen Kündigung.

2. Wenn der Mieter in der Vergangenheit die Miete unpünktlich bezahlt hat, so kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Mietrückstände bestehen.

3. Die Entscheidung über die Kündigung muss aufgrund einer Interessenabwägung erfolgen. Dabei ist auch das Zahlungsverhalten des Mieters vor der Abmahnung zu berücksichtigen.

4. Sind der Abmahnung wiederholt Zahlungsverzögerungen vorausgegangen, so kann es für die Kündigung ausreichen, dass der Mieter nach Erhalt der Abmahnung wiederum unpünktlich zahlt. Eine einmalige Zahlungsunpünktlichkeit kann ausreichen.

5. Eine Ausnahme ist denkbar, etwa bei Bagatellfällen oder dann, wenn dem Mieter eine Prüfungsfrist zuzubilligen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 543 Abs. 1

 

Kommentar

Der Vermieter hatte dem Mieter durch Vertrag vom 3. Juni 1998 eine Wohnung zu einer Monatsmiete von ca. 275 EUR vermietet. In der Zeit vom November 1998 bis Februar 2001 hat der Mieter die Miete teils während des Laufs eines Monats, teils im Folgemonat bezahlt. Am 14. Februar 2001 hat der Vermieter fristlos gekündigt; gleichwohl haben die Parteien das Mietverhältnis fortgesetzt. In der Folgezeit bis Januar 2003 wurde die Miete zu Beginn eines Monats bezahlt. Der weitere Verlauf des Mietverhältnisses gestaltete sich wie folgt:

Miete Februar Eingang 6.2.
Miete März Eingang 7.3.
Miete April Eingang 17.3.
Miete Mai Teilzahlung 24.6.
Miete Juni Teilzahlung 2.7.

Der Vermieter hat den Mieter mit Schreiben vom 7. Juli 2003 unter Kündigungsandrohung zum Ausgleich des Rückstands und zur pünktlichen Zahlung aufgefordert. Die weiteren Zahlungen sind wie folgt beim Vermieter eingegangen:

Miete Juli Eingang 14.7.

Der Vermieter hat die U...

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