A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, eröffnet § 92 Nr. 2 AO. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist eines unter gleichwertigen Beweismitteln und damit Mittel der Sachaufklärung. Die Klärung von Rechtsfragen kann nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Die Entschädigung des Sachverständigen ist in § 107 AO geregelt.
B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In der Praxis machen die Finanzbehörden von der Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzu zu ziehen nur in seltenen Fällen Gebrauch. Dies hat seine Ursache einmal darin, dass Steuerrecht Massenfallrecht ist und die Inanspruchnahme eines Sachverständigen aufwändig und teuer ist. Abgesehen davon ist in der FinVerw. oft eigener Sachverstand vorhanden, wie z. B. bei der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden, für die i. d. R. eigene Bausachverständige eingesetzt werden. Notwendig werden kann die Einschaltung eines Sachverständigen vor allem bei technischen oder medizinischen Fragen.
C. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Benennung des Sachverständigen
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Entscheidung, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, steht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 AO ausschließlich der Finanzbehörde zu. Im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht befindet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ihre eigene Sachkenntnis ausreicht oder der sachkundigen Unterstützung bedarf. Fehleinschätzungen der eigenen Sachkenntnis, sei es unbewusst oder auch bewusst, stellen zwar einen Ermessens- und Verfahrensfehler dar, führen jedoch in der Regel nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern oft dazu, dass das Finanzgericht während des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht einen Sachverständigen einschaltet. Die Behörde ist nicht verpflichtet, einer Sachverständigenanregung ei...