Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Leibner/Pump, Die Vorschriften des § 75 AO und § 25 HGB – Wege zur zivilrechtlichen und steuerlichen Haftungsvermeidung, DStR 2002, 1689; Klein, Steuerliche Haftung beim Immobilienerwerb, DStR 2005, 1753;
Gehm, Die Haftung nach § 75 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2015, 317.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 75 Abs. 1 AO ordnet die Haftung des Erwerberseines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge an, die vor der Übereignung des Unternehmens (Betriebes) an den Erwerber entstanden, aber noch nicht entrichtet sind. Ihre Rechtfertigung findet die Regelung darin, dass der Erwerber durch die Übernahme der Vermögenswerte des Schuldners auch die bisher dem Schuldner zur Seite stehenden Sicherheiten in die Hand bekommt (BFH v. 28.11.1973, I R 129/71, BStBl II 1974, 145). Durch Übernahme des lebensfähigen Betriebs erhält der Erwerber auch das Instrumentar übertragen, mit dem die betrieblichen Steuern erwirtschaftet werden können, ohne die bei Neugründungen erfahrungsgemäß meist auftretenden Anlaufverluste in Kauf nehmen zu müssen. Der Haftungstatbestand orientiert sich an dem Unternehmerbegriff in § 2 Abs. 1 UStG.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die gesetzliche Haftung nach § 25 HGB bleibt unberührt. Diese Bestimmung unterscheidet sich von der vorliegenden weitgehend nach Haftungstatbestand und -umfang, denn § 25 HGB knüpft an die Fortführung einer Firma an und ordnet die Haftung für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (zur Abgrenzung: BFH v. 06.04.2016, I R 19/14, BFH/NV 2016, 1491).
B. Haftungstatbestand
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der die Haftung auslösende Tatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten ...