Schrifttum
S. Schrifttum zu § 204 AO.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verbindliche Zusage steht unter dem Grundsatz der "rebus clausula sic stantibus" und setzt immanent den Fortbestand der Rechtslage voraus, unter der sie erteilt worden ist. Ändert diese sich, hat dies unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Bestand der verbindlichen Zusage. Außerdem setzt die Bindungswirkung der Zusage voraus, dass sich der beurteilte Sachverhalt nicht ändert. § 207 AO regelt, unter welchen Umständen die Zusage ihre Bindungswirkung verliert. Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber den sonst einschlägigen §§ 129, 130 f. AO.
B. Änderung von Rechtsvorschriften (§ 207 Abs. 1 AO)
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Werden die Rechtsvorschriften, auf denen die verbindliche Zusage beruht, geändert, tritt vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Rechtsvorschriften an die verbindliche Zusage außer Kraft (§ 207 Abs. 1 AO). Die Bindungswirkung entfällt automatisch, die Finanzbehörde muss die Zusage nicht widerrufen (BFH v. 21.03.1996, XI R 82/94, BStBl II 1996, 518).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unter Rechtsvorschriften sind nur Rechtsnormen, nicht Verwaltungsanweisungen oder eine geänderte Rechtsprechung zu verstehen (AEAO zu § 207, Nr. 1). Wegen ihrer konstitutiven Wirkung steht die Nichtig- oder Unvereinbarkeitserklärung einer Vorschrift durch das BVerfG der Änderung gleich (h. M.; u. a. Seer in Tipke/Kruse, § 207 AO Rz. 3 m. w. N.). Die Änderung der Rechtsvorschrift muss der Beurteilung des Sachverhalts in der Zusage aufgrund der bisherigen Rechtsvorschrift die Grundlage entziehen. Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, den Stpfl. auf die Änderung der Rechtsnorm hinzuweisen.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Außer-Kraft-Treten der Zusage rechtfertigt regelmäßig auch dann keine Billigkeitsmaßnahme, wenn der...