A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wie die übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen verwendet § 110 AO den Begriff "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Abweichend von § 56 FGO beträgt die Antragsfrist bzw. die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung einen Monat. Die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung betrifft allein die Frage der Fristwahrung. Sie ist grundsätzlich im Zusammenhang mit der Entscheidung über das (fristgebundene) Begehren zu treffen, bei Rechtsbehelfen also in der Rechtsbehelfsentscheidung (BFH v. 02.10.1986, IV R 39/83, BStBl II 1987, 7; BFH v. 26.10.1989, IV R 82/88, BStBl II 1990, 277). Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt den Ablauf der gesetzlichen Frist unberührt; sie bewirkt jedoch die Beseitigung der aus der Fristversäumung resultierenden Folgen.
Während die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit die Voraussetzung für die Möglichkeit einer sachlichen Hauptsacheregelung eröffnet, schließt die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwangsläufig die materiellen Folgen der Fristversäumnis in sich ein. Sie belässt keine Möglichkeit für eine Hauptsachenregelung durch einen weiteren Verwaltungsakt, sondern tritt im Ergebnis an deren Stelle. Das materiell-rechtliche Anliegen wird also keiner Prüfung mehr unterzogen.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung steht nicht im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde. Liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) vor, so ist die Behörde zur Wiedereinsetzung verpflichtet (gebundener Verwaltungsakt).
B. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Rechtschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedarf es einer...