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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 109 Verlängerung von Fristen

Dr. Klaus J. Wagner
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A. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO können Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, und Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen (auch wenn sie gesetzlich geregelt sind) vorbehaltlich der in Abs. 2 normierten Voraussetzungen verlängert werden (zur Erklärungsfrist die Erläuterungen zu s. § 149 AO). Andere gesetzliche, vor allem die Ausschlussfristen, sind daher nicht verlängerbar (BFH v. 21.10.1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214; BFH v. 22.10.2014 X R 18/14, BStBl II 2015, 371; BFH v. 27.02.2018, I B 37/17, – juris zur Antragsfrist auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr). Gleiches gilt für die Dokumentation von Zuordnungsentscheidungen bei gemischt genutzten Gegenständen. Die Zuordnungsentscheidung ist spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahresablösung zu dokumentieren. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verschieben den Dokumentationszeitpunkt nicht mit (BFH v. 07.07.2011, V R 21/10, BStBl II 2014, 81). Fristverlängerung bedeutet Verschiebung der an den Fristablauf geknüpften Wirkungen auf einen späteren Zeitpunkt. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO stellt klar, dass die Verlängerung einer Frist auch noch nach deren Ablauf (rückwirkend) zulässig ist. Eine Verlängerung von Anzeigefristen (z. B. nach dem GrEStG) hat keinen Einfluss auf die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH v. 17.08.2009, II B 172/08, BFH/NV 2009, 1970).

Für die Berechnung gilt § 190 BGB entsprechend (§ 108 Abs. 1 AO). Hiernach wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet und bildet deshalb mit der ursprünglichen Frist keine Einheit. Der Ablauf der ursprünglichen Frist ist zunächst unter Anwendung von § 108 AO zu errechnen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,...

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