Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anders als bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften behält eine Auskunft auch Gültigkeit, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegende Rechtsansicht der FinVerw. oder der Rechtsprechung ändert. Hier kommt ein Widerruf der rechtmäßigen Auskunft in entsprechender Anwendung des § 131 AO Betracht, der aber bei der Verwirklichung eines einmaligen Sachverhalts jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Stpfl. im Vertrauen auf die Auskunft bereits entsprechende Dispositionen getätigt hat. Steht die Disposition noch bevor, ist zu prüfen, ob das Dispositionsinteresse des Stpfl. einen weiteren Vertrauensschutz, insbes. angesichts bereits getroffener Vorbereitungen, rechtfertigt (vgl. BFH v. 02.09.2009, I R 20/09, BFH/NV 2010, 391). Bei Dauersachverhalten kommt ein Widerruf nur für die Zukunft in Betracht. Insoweit enthält § 2 Abs. 4 StAuskV eine selbstständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung einer verbindlichen Zusage (AEAO zu § 89, Nr. 3.6.6). Ein Vertrauensschutz des Stpfl. in den Fortbestand einer rechtswidrigen Auskunft besteht grds. nicht. Auch hier ist aber stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Stpfl. bereits schützenwerte Dispositionen getroffen hat. So müssen z. B. langfristige vertragliche Bindungen des Stpfl. in die Ermessensentscheidung über einen Widerruf einbezogen werden. Ob eine Aufhebung oder Änderung der Zusage erfolgt, steht im Ermessen der Finanzbehörde, die ihre Ermessenserwägungen auch in der aufhebenden oder ändernden Entscheidung darlegen muss.
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Auskunft kann in entsprechender Anwendung des § 130 AO auch mit der Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AO erfüllt sind. Ob eine Zusage materie...