Leitsatz
Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.
Normenkette
§ 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1a, § 148 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, § 34 Abs. 1 und 3, § 88 AO, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 35 Abs. 1 Nr. 15, § 36b StVG, § 76 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 96 FGO, § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH (Insolvenzschuldnerin). Diese betrieb einen Einzelhandel mit und eine Vermietung von Pkw. Das Hauptzollamt setzte gegenüber dem Kläger ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens KraftSt für die Kfz fest, die zu diesem Zeitpunkt auf die A-GmbH als Halterin zugelassen waren. Der Kläger trage die Feststellungslast dafür, dass die Kfz nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Entsprechende Nachweise habe er nicht erbracht. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, die Kfz befänden sich nicht in seinem Besitz und er habe auch keine Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse, blieben erfolglos. Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2021, 8 K 8013/20, Haufe-Index 14688729, EFG 2021, 1848) wies die Klage ab. Zwar habe das Hauptzollamt keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt und sich allein auf die Zulassung und die Haltereigenschaft berufen, obwohl das Hauptzollamt grundsätzlich die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen trage. Allerdings hätte es wegen der Beweisnähe des Klägers allein diesem oblegen, zureichende Anhaltspunkte gegen eine Masseeigenschaft vorzutragen. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen.
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