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Klose, SGB I § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 6, Art. 68 Abs. 1 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist sie mit Wirkung zum 1.7.2001 in Abs. 1 Nr. 2 mit Blick auf den Sprachgebrauch des SGB IX geändert worden. Sodann ist Abs. 1 Nr. 3 als Folgeänderung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) mit Wirkung zum 21.12.2007 angepasst worden. In Abs. 1 Nr. 3 wurden die Wörter "Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "anerkannten Schädigungsfolgen" ersetzt (Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes, BGBl. I S. 2928). § 24 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 neu gefasst durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2416).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 24 ist eine Vorschrift mit "Informationscharakter". Sie begründet keinerlei Ansprüche auf soziale Leistungen. Es handelt sich um eine "Einweisungsvorschrift", wie aus der Überschrift des Zweiten Abschnitts des SGB I folgt. § 24 konkretisiert einzelne Sozialleistungen (Abs. 1) und die zuständigen Leistungsträger (Abs. 2). Die sozialen Rechte werden in § 2 definiert und in den §§ 3 ff. im Einzelnen gelistet. Maßgebend im Zusammenhang mit § 24 ist § 5 (Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden). Das Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden ist in einer Vielzahl verschiedener Leistungsgesetze normiert. "Grundgesetz" des sozialen Entschädigungsrechts (SER) ist das BVG (vgl. auch die Komm. zu § 5). Die sozialrechtlichen Nebengesetze enthalten i. d. R. nur die Leistungsvorau...

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