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Kellerteileigentum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Zwangsvollstreckung aus Unterlassungs- und Beseitigungstitel

 

Normenkette

§ 15 WEG, § 27 Abs. 2 WEG, § 45 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB, § 890 ZPO, § 887 ZPO

 

Kommentar

1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Keller" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar ( § 15 Abs. 1 WEG). Ein solcher Raum darf grundsätzlich auch nur als Keller (m.E. zu ergänzen: ... im Sinne üblicher Kellerraumnutzung) genutzt werden; zulässig wäre aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (h.R.M., u.a. BayObLG, NJW-RR 89, 719/720). Widerrechtliche Nutzung kann zu Unterlassungsansprüchen anderer Eigentümer führen (gem. § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, BayObLG, WM 93, 490).

Die zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Kellerteileigentums zu Wohnzwecken stört wegen der intensiveren Nutzung mehr als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Werden hier in einem solchen Keller Sanitäreinrichtungen (Waschbecken, Dusche, WC) und im Bereich des Gemeinschaftseigentums sogar ein Briefkasten installiert, rechtfertigt dies den Schluss auf eine (gewollte) Nutzung dieses Teileigentums zu Wohnzwecken. Die Anbringung solcher Einrichtungen stellt bereits den Beginn einer Nutzung als Wohnung dar (BayObLG, WM 93, 490, FGPrax 96, 57/58).

Aus diesem Grund war zu Recht aufgrund der Entscheidungen der Vorinstanzen von einer Verpflichtung der Antragsgegnerseite auszugehen, die Anschlüsse der im Keller angebrachten Sanitäreinrichtungen von den Zu- und Ableitungen zu trennen und den am gemeinschaftlichen Eigentum angebrachten Briefkasten zu entfernen.

2. Ein Verwalter ist kraft Gesetzes ( § 27 Abs. 2 WEG) nicht ermächtigt, namens der übrigen Eigentümer einem Teileigentümer die Nutzung seines Teileigentums "Keller" ...

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