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BayObLG Beschluss vom 29.01.1998 - 2Z BR 146/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung der Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken und Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7675/96)

AG München (Aktenzeichen UR II 830/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juli 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ordnungsmittel nur für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken zu unterlassen, und außerdem nur angedroht und nicht auferlegt werden.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 25, das in der Teilungserklärung vom Jahr 1983 ebenso wie in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und im Kaufvertrag mit der Antragsgegnerin vom Jahr 1989 als „Keller” bezeichnet ist.

Die Antragsgegnerin baute in den Keller eine Sanitärecke und einen Lüfter ein und brachte außerhalb der vorhandenen Briefkastenanlage einen Briefkasten an.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, ihr Teileigentum zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, die Sanitäreinrichtungen (Dusche, Waschbecken, WC) von den Anschlüssen zu trennen und getrennt zu halten, den Lüfter und den Briefkasten zu entfernen.

Ferner haben sie beantragt, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel „aufzuerlegen”.

Das Amtsgericht hat dem Antrag am 1.4.1996 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 8.7.1997 die Hauptsache hinsichtlich des Ansp...

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