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BayObLG Beschluss vom 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

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Verfahrensgang

AG Bamberg (Aktenzeichen 3-4 UR II 7/93)

LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 239/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 25. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus sieben Wohnungen, weiteren Räumen und Garagen bestehenden Anlage. Den Antragstellern gehört neben einer Wohnung und einer Garage ein Miteigentumsanteil von 94,99/1000, laut Teilungserklärung und Grundbucheintrag „verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Dachgeschoß rechts”. Es handelt sich um insgesamt fünf Räume mit zusammen etwa 52 bis 54 qm. Nach Abschnitt 1 b der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in der Wohnung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters zulässig; nach Abschnitt 14 gelten die für Wohnungen getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für das Teileigentum.

Antragsteller und Antragsgegner streiten seit Jahren darüber, in welcher Weise die Antragsteller ihre Dachgeschoßräume nutzen dürfen. Das Landgericht B. untersagte den Antragstellern mit Urteil vom 16.4.1986, die Dachgeschoßräume ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als Wohnung auszugestalten; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Klage der Antragsteller auf Berichtigung der Teilungserklärung und des Grundbuchs dahin, daß bei ihren Dachgeschoßräumen der Zusatz „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume” gestrichen werde, blieb erfolg...

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