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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 8 Internation ... / b) Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)

Prof. Dr. Matthias Nicht
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Rz. 76

Als weitere supranationale Gesellschaftsform bietet das Europarecht die SE an. Die maßgebliche EG-Verordnung Nr. 2157/2001 vom 8.10.2001 (ABl EG L 294/1; SE-VO) ist am 8.10.2004 in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung (VO) richtet sich primär die rechtliche Verfassung einer SE. Im Übrigen enthält das jeweils anwendbare nationale Gesellschaftsrecht (Art. 9 SE-VO) Regelungen. Insoweit gilt in Deutschland das zugehörige Ausführungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl I 3675; SE-AG). Der Sitz der SE muss in der EU liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet, Art. 7 SE-VO. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit, Art. 1 Abs. 3 SE-VO. Für die innere Struktur der SE kann zwischen einem dualistischen System (Art. 39 ff. SE-VO; Trennung von Verwaltungs- und Aufsichtsorgan) und einem monistischen System (Art. 43 ff. SE-VO; einheitliches Leitungsgremium[302]) gewählt werden.

[302] Dazu ausführlich Eder, NZG 2004, 544; Spitzbart, RNotZ 2006, 369, 376 ff.

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