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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 8 Internation ... / aa) Gesellschaftsformen

Prof. Dr. Matthias Nicht
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Rz. 103

Die unserer OHG im Wesentlichen gleichkommende società in nome collettivo (S.N.C.) wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("amministratore") vertreten.[377] Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, wobei abweichende Vereinbarungen häufig und im Handelsregister einzutragen sind.[378] Andernfalls schadet einem Vertragspartner nur die Kenntnis der Beschränkung.[379] Der Umfang der Vertretungsmacht ist im Übrigen durch den Gesellschaftszweck begrenzt.[380]

 

Rz. 104

Der deutschen KG entspricht die società in accommandità semplice (S.A.S.), die entsprechend den Regeln bei der S.N.C. vertreten wird, aber nur durch die persönlich haftenden Gesellschafter ("soci accomandatari"), weil die Kommanditisten ("soci accomandanti") hiervon ausgeschlossen sind.[381]

 

Rz. 105

Die società per azioni (S.p.A.) wird klassischerweise durch die Mitglieder des "consiglio di amministrazione" (Verwaltungsrat) oder einen "amministratore unico" (Geschäftsführer) vertreten.[382] Im statistischen Regelfall des Vorliegens eines Verwaltungsrats gilt nach allerdings umstrittener h.M. im italienischen Schrifttum der Grundsatz der Einzelvertretung durch jedes seines Mitglieder, wobei jedoch Abweichungen wie Gesamtvertretung oder die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf den Präsidenten des Verwaltungsrats, einzelne seiner Mitglieder ("amministratori delegati") oder einen Verwaltungsausschuss ("comitato esecutivo") möglich sind.[383] Eventuelle Beschränkungen der Vertretungsmacht müssen im Register eingetragen sein und sind Dritten gegenüber nicht wirksam, es sei denn, diese haben nachweislich absichtlich zum Schaden der Gesellschaft gehandelt.[384] Umgekehrt wird die Gesellschaft durch einen Rechtsakt, der nicht mehr dem Gesellschaftsgegenstand unter...

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