Leitsatz
Einer grundstücksverwaltenden GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt ist, ist nicht die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu gewähren.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die eine von vier Komplementären einer vermögensverwaltend tätigen, nicht i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten KG war. Die KG verwaltete und vermietete ein Bürogebäude; darüber hinausgehende Tätigkeiten übte sie nicht aus. Die Klägerin war weder zu ihrer Geschäftsführung noch zu ihrer Vertretung befugt.
Die von ihr beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wurde ihr vom FA versagt.
Die anschließende Klage war erfolgreich; das FG Berlin-Brandenburg gab ihr mit Urteil vom 24.06.2009, 12 K 6154/05 B statt (Haufe-Index 2197479, EFG 2009, 1664).
Entscheidung
Dem mochte der BFH nicht folgen: Das in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG angeordnete und tatbestandlich eng begrenzte Ausnahmeprinzip lasse es nicht zu – nicht begünstigungsfähige –, gewerbliche Einkünfte der Komplementär-GmbH in solche aus – prinzipiell begünstigungsfähige – vermögensverwaltende Einkünfte umzufunktionieren.
Hinweis
1. Grundstücksunternehmen können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die sog. erweiterte Kürzung des Gewinns nach Maßgabe des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. Entsprechend begünstigt sind nur die – ausschließliche – Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der GewSt aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betre...