Leitsatz
Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gem. § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentliche Betriebsgrundlagen voraus.
Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheids ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
Normenkette
§ 85, § 164 Abs. 1, § 164 Abs. 2 AO, § 709 Abs. 1, § 714 BGB, § 2 Abs. 1 und 7, § 7g Abs. 3 bis 7 EStG, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, Art. 20 Abs. 3 GG
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine seit dem 01.01.1995 von Eheleuten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei.
Der Gesellschafter hatte neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in den Vorjahren auch – nebenberufliche – Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, und zwar i.H.v. 1 915 DM (1992), – 11 004 DM (1993) und 4 094 DM (1994).
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie bildete in den Jahren 1996 bis 1998 Ansparabschreibungen, und zwar für 1996 i.H.v. 40 000 DM, für 1997 von 60 000 DM für 1998 von 55 000 DM. Im Jahr 1998 löste sie die im Jahr 1996 gebildete Ansparabschreibung auf. Das beklagte FA erließ zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998. In einer Anlage zum Feststellungsbescheid 1997 hielt sie auch die Bildung der "Ansparrücklage" im Jah...