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Jung, SGB XII § 90 Einzusetzendes Vermögen

Berenike Bremme
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 88 BSHG. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 4 BSHG wurde in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuches an das Ende des Kapitels gestellt (§ 96 Abs. 2). Nicht übernommen wurde der bisherige § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG. Dieser wurde dadurch obsolet, dass mit Inkrafttreten des SGB IX die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfiel (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 85).

Durch Art. 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) wurde Abs. 2 Nr. 2 zum 1.1.2018 teilweise redaktionell neu gefasst und korrespondierend zu der Regelung des Einkommensfreibetrags für zusätzliche Altersvorsorge in § 82 Abs. 4 und 5 ergänzt (BT-Drs. 780/16 S. 45).

Die rein redaktionelle Änderung des Abs. 3 Nr. 3 durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. S. 3234) war aufgrund der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch zum 1.1.2020 notwendig (BT-Drs. 18/9522 S. 345).

Nach der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch zum 1.1.2020 findet § 90 in diesem Bereich nur noch im Rahmen der Verweisung des § 139 Satz 2 SGB IX Anwendung.

Aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurde zum 28.3.2020 § 141 in das SGB XII eingefügt, und zwar durch Art. 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleiter aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I...

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