0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Das BSHG kannte keine eigene Verjährungsregelung. Vielmehr richtete sich die Verjährung von Erstattungsansprüchen der §§ 103 ff. BSHG nach § 113 SGB X. Diese Verjährungsvorschrift passte aber infolge einer Gesetzesänderung – unbeabsichtigt – nicht mehr auf die Erstattungsansprüche des BSHG, da es hier an der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Entscheidung des Erstattungspflichtigen über seine Leistungspflicht fehlt (BT-Drs. 15/1514 S. 69). § 111 greift insoweit die – auf die in Rede stehenden Erstattungsansprüche passende – Verjährungsregelung der Vorgängerfassung von § 113 SGB X auf (zur analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Fristbeginn im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung – wie § 111 – auf Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2007, L 7 SO 5078/06; a. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.8.2007, 1 L 59/05: Fristbeginn mit Kenntnis von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen).
1 Allgemeines
Rz. 2
In § 111 ist die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 106 bis 108 geregelt. Der Erstattungsanspruch verjährt nach Abs. 1 in 4 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung – Fristverlängerung und Wirkung – nach den Vorschriften des BGB (Abs. 2).
Neben der Verjährung ist bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen die Ausschlussfrist aus § 111 SGB X zu beachten. Danach ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wird, geltend macht.
2 Rechtspraxis
2.1 Fristbeginn (Abs. 1)
Rz...