1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des SGB VIII eingeführt. Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021.
Rz. 2
Die Regelungen der Vorschrift sollen die Selbstverantwortung der Kinder und Jugendlichen stärken und zugleich deren Subjektstellung, die aus der Grundrechtsposition resultiert, betonen. Schon dem Wortlaut nach wird deutlich, dass die Vorschrift die Vorgaben aus Art. 12 der UN-Kinderkonvention v. 20.11.1989 (BGBl. I 1992 S. 121) und aus Art. 24 EU-Grundrechtscharta umsetzen will. Abs. 1 umschreibt die verfahrensrechtliche Stellung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere deren Beteiligung am Verfahren. Abs. 2 stärkt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung zur Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten. Abs. 4 benennt die gebotene Form der Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen.
2 Rechtspraxis
2.1 Beteiligungsrecht der Kinder und Jugendlichen
2.1.1 Beteiligungsrecht als subjektives Recht
Rz. 3
Aus Abs. 1 folgt kein Anspruch auf eine Verwaltungsentscheidung bestimmten Inhalts, sondern auf Beteiligung an ihr. Die Vorschrift normiert die Pflicht ("sind zu beteiligen") des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Daraus resultiert nicht nur ein Rechtsreflex, sondern ein als subjektives Recht ausgestaltetes besonderes Verfahrensrecht des betroffenen Kindes oder Jugendlichen.
Der Gesetzgeber hat bewusst diese Spezialnorm geschaffen. Das Beteiligungsrecht unterscheidet sich nämlich seiner Art und seiner Tragweite nach von den Vorschriften über die Beteiligung und die Hinzuziehung (§ 12 SGB X) im Verwaltungsverfahren. Es ist nicht darauf beschränkt, bestimmte Verfahrensrechte aus...