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Jung, SGB VII § 80 Abfindung bei Wiederheirat

Sandra Wilschewski
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 615 RVO). Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt.

Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 um Abs. 5 ergänzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Abfindung der Rente an Witwe/r und Lebenspartner bei einer erneuten Ehe oder Lebenspartnerschaft. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass die versicherte Person einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 65 hat. Eine Bewilligung oder bereits laufende Rentenzahlung ist nicht notwendig. Sofern die Rente mit bestandskräftigem Bescheid zu Unrecht bewilligt worden ist, ist sie abzufinden, sofern nicht die Voraussetzungen des §45 SGB X vorliegen.

Der Anspruch besteht aber nur bei erstmaliger Wiederheirat. Abs. 1 und 2 finden in der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Entsprechen in § 107 SGB VI. Wird die Ehe, auf deren Grundlage die Abfindung gewährt wurde, aufgelöst oder für nichtig erklärt, besteht bei erneuter Wiederheirat kein weiterer Abfindungsanspruch (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats v. 21.7.1977, GS 1/76, GS 2/76).

 

Rz. 3

Werden aufgrund desselben Versicherungsfalls noch mehrere Renten an frühere Ehegatten/Lebenspartner geleistet, erfolgt eine Neufeststellung dieser Renten erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Abfindung, da die abgefundene Rente für diesen Zeitraum fiktiv noch weiterläuft. Handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente nach § 65 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2, die nur für 24 Monate...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 80 Abfindung bei Wiederheirat
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 80 Abfindung bei Wiederheirat

  (1) 1Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. 2In diesem Fall werden Witwenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, erst ...

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