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Jung, SGB VII § 65 Witwen- und Witwerrente

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt Regelungen aus §§ 590, 591, 594, 599, § 586 Abs. 2 RVO (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 263/95 S. 71, 258, 259 = BT-Drs. 13/2204 S. 27, 91).

Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 5 Nr. 2a des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) und durch Art. 1 Nr. 2a des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt.

Abs. 2 Nr. 3c wurde durch Art. 6 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 an die Systematik der Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Abs. 3 Satz 2 wurde durch Art. 5 Nr. 2b AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.

Abs. 7 wurde durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt.

Durch Art. 6 Nr. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde in § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung zum 1.1.2008 das vollendete Lebensalter von 45 Jahren auf 47 Jahre hochgesetzt.

Durch Art. 4 Nr. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583, 1008) wurde mit Wirkung zum 1.7.2015 § 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgehoben (vgl. zu den Gesetzesmotiven vgl. BT-Drs. 18/3699 S. 41 = BR-Drs. 541/14 S. 45).

Durch Art. 31 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 26.11.2015 aufgehoben.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 20.11.2015 ab 26.11.2015.

1 Allgemeines

1.1 Übergangsregelungen

 

Rz. 2

Ist der Tod des ...

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