0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) lediglich dahingehend geändert worden, dass Kinderzulagen nicht mehr berücksichtigt werden, da diese Leistung weggefallen ist. Im Übrigen entspricht § 79 dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 609 Abs. 2 RVO) und ist auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des UVEG am 1.1.1997 eingetreten sind, wenn die Abfindung nach § 78 nach diesem Zeitpunkt gewährt wird.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bezieht sich auf Abfindungen nach § 78 und betrifft daher nur Renten auf unbestimmte Zeit von 40 % oder mehr bzw. Renten auf unbestimmte Zeit, die zusammen wenigstens einen Vomhundertsatz von 40 erreichen.
Rz. 3
Durch die Beschränkung der Abfindung auf 10 Jahre bis zur Hälfte der Rente handelt es sich eigentlich nicht um eine echte Abfindung, sondern vielmehr um eine Art der Rentenvorauszahlung.
Rz. 4
(unbesetzt)
2 Rechtspraxis
2.1 Umfang der Abfindung
Rz. 5
Höchstbetrag der abzufindenden Rente ist die Hälfte der Rente. Der Unfallversicherungsträger kann aber auch einen geringeren Betrag abfinden, sofern der Versicherte dies beantragt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung "bis zur Hälfte". Demgegenüber kann die Abfindung nicht für einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre beantragt werden. Dies ergibt sich mittelbar aus Satz 2, welcher für die Berechnung der Abfindungssumme einen 10-Jahres-Zeitraum voraussetzt und aus Satz 3, welcher das Erlöschen des abgefundenen Rententeils für 10 Jahre regelt (h. M., vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 79 Rz. 5; Jung, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 79 Rz. 4; Plum, in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 05/18, US 0640 S. 18; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 79 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 79 Rz. 3; Hess. LSG, Urteil v. 28.1.2020, L 3 U...