0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 607 RVO) ist nicht nur der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 auf 40 % angehoben worden, sondern es ist nun weder eine Zweckbindung (Erwerb oder wirtschaftliche Stärkung eigenen Grundbesitzes oder grundstücksgleicher Rechte) noch ein Nützlichkeitsnachweis (§ 608 Nr. 3 RVO) erforderlich. Durch die nicht mehr beschränkte Abfindung ist auch die besondere Regelung der Abfindung als Existenzgrundlage (§ 613 RVO) entfallen.
Rz. 2
Das Mindestalter für die Gewährung einer Rentenabfindung wurde mit dem UVEG vom 21. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt (§ 608 Nr. 1 RVO). Auf ein Höchstalter für die Gewährung einer Rentenabfindung wurde abweichend von der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung verzichtet.
Rz. 3
Die Vorschrift gilt auch für Fälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des UVEG am 1.1.1997 eingetreten sind, wenn die beantragte Abfindung erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1).
1 Allgemeines
Rz. 4
Die Vorschrift regelt die sog. große Abfindung. Der Umfang der Abfindung, deren Berechnung und deren Auswirkungen sind in § 79 geregelt. Im Gegensatz zur lebenslangen Abfindung der sog. kleinen Renten nach einem Grad der MdE von unter 40 % gemäß § 76 ist die Abfindung dieser Renten lediglich für einen Zeitraum von 10 Jahren und dies auch nur bis zur Hälfte möglich. Diese zeitlich befristete Abfindung ist der Annahme geschuldet, dass Renten ab einer MdE von 40 % zur existenziellen Absicherung bestimmt sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Versicherte der sog. großen Renten eher auf die laufende Rentenzahlung angewiesen sind, als dies bei den kleinen Renten der Fall ist.
Rz. 5
Der...