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Jung, SGB VII § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenan ... / 2.11 Höhe der Rente

Sandra Wilschewski
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Rz. 31

Berechnungsgrundlagen für die Höhe der zu gewährenden Rente ist neben dem Jahresarbeitsverdienst (vgl. §§ 81 ff.) die Höhe der aus dem Versicherungsfall resultierenden MdE. Bei völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit durch Folgen eines Versicherungsfalls (MdE = 100 %) ist dem Versicherten die Vollrente zu gewähren, die zwei Drittel des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes beträgt. Der Abschlag von einem Drittel kann als pauschale Berechnung des Nettoeinkommens verstanden werden. Entsprechend ist die Verletztenrente nicht als Einkommen zu versteuern und es werden keine Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten. Der Bezug der Vollrente schließt nicht aus, dass der Versicherte weiterhin erwerbstätig ist. Bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte als Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad seiner MdE entspricht.

 

Rz. 32

 
Praxis-Beispiel
  • War ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls 14 Wochen arbeitsunfähig und bestand darüber hinaus aufgrund verbliebener Arbeitsunfallfolgen bis zur 23. Woche nach dem Versicherungsfall eine MdE von 20 %, die danach auf ein nicht rentenberechtigendes Maß von weniger als 20 % abgesunken ist, erlangt der Versicherte nach Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rente, weil über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus eine rentenberechtigende MdE von wenigstens 20 % nicht mehr vorgelegen hat; eine Voraussetzung für die Rentengewährung überhaupt somit nicht vorliegt.
  • Hat der Versicherte durch einen Arbeitsunfall die Sehkraft eines Auges verloren, ist die daraus resultierende MdE nach den geltenden Erfahrungswerten mit 25 % zu bewerten. War er aber vor dem Arbeitsunfall bereits auf dem anderen Auge erblindet, wirkt sich die hinzugetretene arbeitsunfallbedingte Erblindung sch...

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