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Jung, SGB VII § 34 Durchführung der Heilbehandlung / 2.13 Schiedsverfahren

Manuela Trischmann
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Rz. 21

Wegen der besonderen Bedeutung der Ärzteabkommen hat der Gesetzgeber vor einem sozialgerichtlichen Verfahren ein Schiedsverfahren eingerichtet, dem die Vertragsparteien unterworfen sind.

 

Rz. 22

Abs. 5 sieht für den Fall, dass die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen keine Einigung erzielen, dieses Verfahren vor. Das Schiedsamt setzt innerhalb von 3 Monaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt fest und ersetzt damit die fehlende Einigung. Für den Beginn des 3-Monats-Zeitraums ist zwischen der erstmaligen Festlegung eines Regelungsgegenstandes und der/den Folgeregelung(en) zu unterscheiden. Hinsichtlich der erstmaligen Regelung nennt Abs. 5 Satz 1 den Zeitpunkt des Beginns nicht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, durch das Schiedsverfahren einen vertragslosen Zustand zwar weitestgehend zu vermeiden, aber grundsätzlich eine autonome Entscheidung zuzulassen, ist insoweit die Erklärung mindestens einer der beiden Vertragsparteien, dass eine vertragliche Einigung nicht möglich sei, ein sachgerechter Anknüpfungspunkt. Für die Folgeregelung(en) bestimmt Abs. 5 Satz 3, dass der 3-Monats-Zeitraum mit Vertragsablauf beginnt. Bis zur Entscheidung des Schiedsamts gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags vorläufig weiter. Die in Abs. 5 Satz 2 normierte Vertragskündigung muss mit Wirkung zum 5.4.2017 nicht mehr schriftlich erfolgen (Art. 163 Nr. 2 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017, BGBl. I S. 626).

 

Rz. 23

Abs. 6 regelt die Zusammensetzung des Schiedsamts. Hierbei sind die Vorschriften über das kassenärztliche Schiedsverfahren gemäß Abs. 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Weitere Regelungen zum Schiedsamt enthält § 67 des Vertrags Ärzte/...

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