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Jung, SGB VII § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist neugefasst worden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130). Seit dem 5.11.2008 in Kraft löst sie die §§ 176 und 178 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) ab.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert die Verpflichtung gemäß § 176, wonach die im Verhältnis zum Beitragsaufkommen überproportionalen Rentenleistungen gemeinschaftlich von allen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu tragen sind, und bestimmt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

In welchem Rahmen die einzelne gewerbliche Berufsgenossenschaft ihren solidarischen Anteil an der gesamten Rentenlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften i. S. v. § 176 zu tragen hat, ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1.

 

Rz. 4

Gemäß Satz 4 waren die Werte erstmalig für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen. Da bereits rechnerisch seit Inkrafttreten der Vorschrift im November 2008 (vgl. Rz. 1) eine Neufestsetzung 2014 hätte erfolgen müssen, bedurfte es des Satzes 4 nicht.

 

Rz. 5

Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 181 Abs. 3 Satz 2 erfolgte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mittels Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Abs. 1 SGB VII (Verordnung v. 9.12.2014, BGBl. I S. 2005) die Neufestsetzung i. S. der Sätze 3 und 4. Demnach betragen seit 1.1.2015 die Faktoren zur Berechnung der jährlich zu tragenden Rentenlasten das 5,6fache der Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3-fache der mit dem Latenzfaktor gemäß § 177 Abs. 7 gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

 

Rz. 6

Kann eine Berufsgenossenschaft die nach Abs. 1 durch Arbeitsunfälle zu tragenden Rentenlasten nicht oder nicht mehr ohne Verwerfungen hinsichtlich der Beitragsgerechtigkeit gegenüber ihren Beitragspflichtigen finanzieren, werden die fehlenden finanziellen Mittel dafür gemäß Abs. 2 von allen Berufsgenossenschaften gemeinschaftlich aufgebracht.

 

Rz. 6a

Die Rentenlast wird seitens der einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaft gemäß Nr. 1 zu 30 % nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor i. S. v. § 177 Abs. 8 gewichteten Neurenten gemäß § 177 Abs. 3 getragen.

 

Rz. 7

Der Freistellungsfaktor nach § 177 Abs. 8 umschreibt das Verhältnis aller beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Lohnsummen) und Versicherungssummen (etwa Beiträge aus freiwilliger Versicherung gemäß § 6) einer Berufsgenossenschaft zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten der Unternehmen nach § 180 Abs. 2. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen.

Gemeinnützige Unternehmen sind diejenigen i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Mildtätige Unternehmen unterstützten Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Kirchliche Einrichtungen sind Religionsgemeinschaften i. S. v. § 54 AO.

 

Rz. 8

Durch die Nichtberücksichtigung der beitragspflichtigen Entgelte der Unternehmen nach § 180 Abs. 2 honoriert der Gesetzgeber quasi die berufsgenossenschaftliche Absicherung dieser i. d. R. nur geringe Beiträge abführenden Unternehmen.

 

Rz. 9

Der Freistellungsfaktor wird ermittelt, indem die beitragspflichtigen Lohn- und Versicherungssummen ohne die der Unternehmen nach § 180 Abs. 2 durch die beitragspflichtigen Lohn- und Versicherungssummen aller Mitgliedsunternehmen, also einschließlich der Unternehmen nach § 180 Abs. 2, dividiert werden.

 

Rz. 10

Gemäß Abs. 2 Nr. 2 wird die Überlast an Renten zu 70 % nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften Versicherten verteilt.

 

Rz. 11

Lohnsummen und freiwillige Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten oder für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§ 180 Abs. 2) haben auch hier gleichermaßen wie bei der Anwendung von Nr. 1 außer Betracht zu bleiben.

 

Rz. 12

Die Höhe der Arbeitsentgelte, die ins Verhältnis zu setzen sind, bestimmt sich neben § 180 Abs. 2 zudem nach § 180 Abs. 1. Nach § 180 Abs. 1 sind bei der Anwendung von Nr. 2 die Jahresentgeltsummen der Unternehmen, die dem 6-fachen der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV des laufenden Kalenderjahres entsprechen, nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 13

Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).

Aufgerundet auf volle 500,00 EUR gemäß § 180 Abs. 1 Satz 2 liegt der Freibetrag für 2023 bei 244.500,00 EUR (West) bzw. 237.000,00 EUR (Ost).

 

Rz. 14

Abs. 3 regelt die Verteilung der durch Berufskrankheiten verursachten Überlast von Renten. Die Verteilung geschieht gleichermaßen wie bei durch Arbeitsunfälle verursachten Überlasten (Abs. 2).

 

Rz. 15

Die zusätzliche Gewichtung dieser Verteilung nach Neurenten mittels Latenzfaktor gemäß § 177 Abs. 7 soll dem wirtschaftlichen Strukturwandel im...

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