0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist neugefasst worden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130). Seit dem 5.11.2008 in Kraft löst sie die §§ 176 und 178 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) ab.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift konkretisiert die Verpflichtung gemäß § 176, wonach die im Verhältnis zum Beitragsaufkommen überproportionalen Rentenleistungen gemeinschaftlich von allen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu tragen sind, und bestimmt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
In welchem Rahmen die einzelne gewerbliche Berufsgenossenschaft ihren solidarischen Anteil an der gesamten Rentenlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften i. S. v. § 176 zu tragen hat, ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1.
Rz. 4
Gemäß Satz 4 waren die Werte erstmalig für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen. Da bereits rechnerisch seit Inkrafttreten der Vorschrift im November 2008 (vgl. Rz. 1) eine Neufestsetzung 2014 hätte erfolgen müssen, bedurfte es des Satzes 4 nicht.
Rz. 5
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 181 Abs. 3 Satz 2 erfolgte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mittels Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Abs. 1 SGB VII (Verordnung v. 9.12.2014, BGBl. I S. 2005) die Neufestsetzung i. S. der Sätze 3 und 4. Demnach betragen seit 1.1.2015 die Faktoren zur Berechnung der jährlich zu tragenden Rentenlasten das 5,6fache der Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3-fache der mit dem Latenzfaktor gemäß § 177 Abs. 7 gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
Rz. 6
Kann eine Berufsgenossenschaft die nach Abs. 1 durch Arbeitsunfälle zu tragenden Rentenlasten nicht oder nicht mehr ohne Verwerfungen...