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Jung, SGB XII § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern

Dr. Manuela Müller
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurde § 44a mit Wirkung zum 1.1.2016 in das SGB XII eingefügt.

Die bislang in § 44a enthaltene Vorschrift wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 ohne inhaltliche Änderungen in den neuen § 44c überführt. Dies stellt eine Folgeänderung zur Neufassung von § 44a dar.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch die Vorschrift wurde der Inhalt des § 44 Abs. 3 i. d. F. bis zum 31.12.2015 (Erstattungsansprüche zwischen Trägern) nach § 44c (dort als Nr. 1) übertragen und damit in eine eigene Vorschrift ausgelagert; zugleich wurde die Nr. 2 eingefügt.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausschluss der Kostenerstattung (Nr. 1)

 

Rz. 3

Gemäß § 44c Nr. 1 sind im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander die Vorschriften über die Erstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels des SGB XII für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden. Ausgeschlossen ist damit eine Kostenerstattung gemäß §§ 106 bis 112.

 

Rz. 4

§ 44c Nr. 1 entspricht § 44 Abs. 3 i. d. F. bis zum 31.12.2015; sein Inhalt wurde unverändert übernommen. Der Abs. 3 des § 44 i. d. F. bis zum 31.12.2015 war durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 mit Wirkung zum 1.1.2014 eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt: Die Regelung "ist vor dem Hintergrund der Finanzierungsvorschrift des § 46a SGB XII zu sehen. Da der Bund ab diesem Jahr (2014) die Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII vollständig den Ländern erstattet, besteht für Erstattungszahlungen zwischen den für die Ausführung des Viert...

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