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Jung, AsylbLG § 10 Bestimmungen durch Landesregierungen

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) zum 1.11.1993 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben. Sie bietet nur selten Anlass zu Rechtsstreitigkeiten.

Auch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) und das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) mit denen das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, haben für § 10 keine Änderung gebracht. Die Asylpakete II (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016) und III (Integrationsgesetz v. 31.7.2016) sowie das 9. Änderungsgesetz zum SGB II v. 26.7.2016 haben § 10 ebenfalls nicht verändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Satz 1 enthält eine Ermächtigung der Regierungen der Bundesländer, Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit, die Kostenträgerschaft und das Verfahren durch Erlass einer Rechtsverordnung selbst zu schaffen oder die obersten Landesbehörden hiermit zu beauftragen. Einige Bundesländer haben die Ausführung des AsylbLG durch Gesetz geregelt, andere haben dazu Rechtsverordnungen erlassen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit sollte zunächst auch dem Landesrecht vorbehalten bleiben. Aufgrund zahlreicher Streitigkeiten und Zweifelsfälle wurde aber später der § 10a geschaffen, der nunmehr auf bundesgesetzlicher Ebene die örtliche Zuständigkeit regelt.

 

Rz. 3

Derzeit sind folgende Ausführungsgesetze und Rechtsverordnungen bekannt (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., AsylbLG, § 10 Rz. 5):

  • Baden-Württemberg: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) v. 19.12.2013, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.12.2021;
  • Bayern: Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des A...

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