Prof. Dr. Andreas Barckow
, Jens Berger
Tz. 191
Stand: EL 58 – ET: 01/2026
Eine einmal vorgenommene Klassifizierung ist beizubehalten. Dieser Grundsatz gilt für finanzielle Verbindlichkeiten ausnahmslos (vgl. IFRS 9 4.4.2 iVm. BC4.121), für finanzielle Vermögenswerte wird er nur für einen sehr eng umrissenen Tatbestand aufgeweicht: Danach hat ein Unternehmen eine Umklassifizierung nur vorzunehmen, wenn es sein Geschäftsmodell zur Steuerung der Vermögenswerte ändert – dann allerdings für sämtliche davon betroffenen Finanzinstrumente (vgl. IFRS 9.4.4.1). Ruft man sich die einleitenden Aussagen zum Geschäftsmodell in den Tz. 157ff. in Erinnerung (vgl. Tz. 157ff.), so sei daran erinnert, dass Geschäftsmodelle als Steuerungsmodelle definiert werden, die auf der Leitungsebene des Unternehmens festgelegt werden. Entsprechend geht es nicht um eine geänderte Verwendungsabsicht für ein bestimmtes Finanzinstrument, sondern um eine grundlegende Änderung der Art und Weise, wie ein Unternehmen Zahlungsansprüche aus Finanzaktiva zu realisieren gedenkt. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass der IASB eine Änderung des Geschäftsmodells als äußerst seltenen Ausnahmefall ansieht und entsprechend beschreibt: "[S]uch changes in business model would be very infrequent, significant and demonstrable and determined by the entity’s senior management as a result of external or internal change" (IFRS 9.BC4.116). Als Beispiele werden in den Anwendungsleitlinien Schließungen, Veräußerungen oder Eröffnungen von Geschäftszweigen angeführt (vgl. IFRS 9.B4.4.1).
Tz. 192
Stand: EL 58 – ET: 01/2026
In Änderungen der vertraglichen Ausstattungsmerkmale eines finanziellen Vermögenswerts sah der IASB demgegenüber keinen Grund für eine Umklassifizierung. Schließlich seien die Vertragsbedingungen bei Zugang des Instruments bekannt und Grundlage für dess...