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Jansen / Sommer, SGB I § 16 Antragstellung / 2.4 Weiterleitung von Anträgen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 14

Abs. 2 enthält eine Weiterleitungsverpflichtung unabhängig davon, ob die begehrte Leistung von einem Antrag abhängig ist. Hinsichtlich möglicher Beratungspflichten des Leistungsträgers im Zusammenhang mit der Antragstellung vgl. die Komm. zu § 14. Der Arbeitslose muss von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten für die Inanspruchnahme höherer Leistungen nur hingewiesen werden, wenn sie sich bei der Prüfung des Antrages derart aufdrängen, dass sie ein verständiger Antragsteller vermutlich nutzen würde (BSG, Urteil v. 17.4.1986, 7 RAr 81/84).

 

Rz. 15

Die nach Abs. 1 Satz 2 trotz fehlender Zuständigkeit entgegengenommenen Anträge sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Der nicht zuständige Leistungsträger darf den Antrag also nicht (aus diesem Grunde) ablehnen. Das bedeutet zunächst, dass der unzuständige Leistungsträger den zuständigen Leistungsträger feststellen muss. Hierbei darf er sich nicht auf fehlende Sachkenntnis berufen, er muss ggf. die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Da die Weiterleitung des Antrages unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, muss auch die Ermittlung des zuständigen Leistungsträgers bereits unverzüglich vorgenommen werden. Irrt sich die weiterleitende Stelle in der Zuständigkeit, bedarf es ggf. mehrerer Weiterleitungen. Unter Berücksichtigung der Aufbau- und Ablauforganisation beim unzuständigen Leistungsträger ist mit Unverzüglichkeit jeweils eine unterschiedliche Frist eingeräumt. In einer Gesamtschau dürfte allerdings feststehen, dass ein Antrag nicht mehr unverzüglich weitergeleitet wurde, wenn dies nicht binnen einer Arbeitswoche seit Eingang des Antrages geschehen ist. Maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Absendung an den zuständigen Träger. Pflichtverstöße des unzuständigen L...

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