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Jansen, SGG § 131 Sicherung des Rechtsschutzes eines obs ... / 2.2.1 Bedeutung des § 131 Abs. 1 Satz 1 und 2

Arne Hoffmann
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Rz. 7

Wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert, ist nach allg. Meinung ein Folgenbeseitigungsanspruch gegeben (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 113 Rz. 28). Der Folgenbeseitigungsanspruch, der nicht durch § 131 gewährt, sondern vorausgesetzt wird, ist ein in der Rechtsprechung des BVerwG entwickeltes Rechtsinstitut. Diese einhellig anerkannte, zumeist aus den Grundrechten hergeleitete Anspruchsgrundlage (vgl. dazu etwa Faber, NVwZ 2003, 159, 160) kommt grundsätzlich als materiell-rechtlicher Anspruch bei allen Amtshandlungen (auch bei Eingriffen tatsächlicher Art) in Betracht, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben, setzt also den Vollzug eines Verwaltungsakts nicht voraus (vgl. z. B. BVerwGE 69, 366 ff.; BSGE 76, 235; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 113 Rz. 29; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,SGG, § 131 Rz. 4).

 

Rz. 8

§ 131 Abs. 1 Satz 1 und 2 betreffen aber allein den Fall des vollzogenen Verwaltungsakts. Ihre Bedeutung besteht darin, dass sie die prozessuale Möglichkeit zum Ausdruck bringen, dass die Entscheidung über die Beseitigung der Folgen zusammen mit der Aufhebungsentscheidung ergehen kann, deren Rechtskraft also nicht abgewartet werden muss (vgl. z. B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 131 Rz. 4b; vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, § 113 Rz. 18). Wird die Anfechtungsklage um den Folgenbeseitigungsantrag ergänzt, bedeutet dies keine Klageänderung, sondern eine Klageerweiterung i. S. d. § 99 Abs. 3 Nr. 2, die auch noch in der Revisionsinstanz zulässig ist (vgl. BVerwGE 22, 314). In anderen Fällen als dem des vollzogenen Verwaltungsakts (§ 131 Abs. 1 Satz 1 und 2), also wenn es um die Folgen sonstigen rechtswidrigen Verwaltungshandelns geht...

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