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Jansen, SGB X § 60 Unterwerfung unter die sofortige Voll ... / 2.1 Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (Abs. 1 Satz 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedeutet das Einverständnis einer oder beider Vertragsparteien mit der unmittelbaren Vollstreckung ohne vorherige Klage auf einen Vollstreckungstitel. Das Einverständnis ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Auch wenn sie von einer Behörde abgegeben wird, ist sie kein Verwaltungsakt. Die Unterwerfung kann in den Vertrag mit aufgenommen werden. Es ist aber auch möglich, eine gesonderte Unterwerfungsvereinbarung (nachträglich) zu treffen. Eine ähnliche Regelung für privatrechtliche Verträge enthält § 794 ZPO. Der Vertrag wird damit selbst zum Vollstreckungstitel. Schriftform ist in jedem Falle erforderlich (vgl. dazu auch bei nachträglichen Unterwerfungserklärungen: BVerwGE 98 S. 58). Eine gerichtliche Protokollierung ersetzt das Schriftformerfordernis. Eine Erklärung in elektronischer Form ist gemäß § 36 a SGB I, § 61 SGB X, § 126 a BGB möglich.

 

Rz. 3a

Die Unterwerfung kann auf einzelne vertragliche Verpflichtungen beschränkt oder bedingt bzw. befristet sein (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 60 Rz. 10). Bei einer Änderung der Verhältnisse ist eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, § 173 VwGO, § 202 SGG möglich (BGH, NJW 1985 S. 64; Kopp, VwVfG, § 61 Rz. 8a). Die Möglichkeit der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung besteht aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm unstreitig bei subordinationsrechtlichen Verträgen. Die Zulässigkeit bei koordinationsrechtlichen Verträgen ist umstritten und wird überwiegend verneint (Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 60 Rz. 8), weil der Gesetzeszweck hier nicht in gleicher Weise wie im Verhältnis zwischen Behörde und Bürger zum Tragen kommt und die Erfüllungsansprüche i. d. R. auch durch Aufsichtsmaßnahmen erreicht werden können...

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