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Jansen, SGB X § 35 Begründung des Verwaltungsaktes

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekanntgemacht worden. Mit Art. 3 Nr. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) wurde mit Wirkung zum 1.2.2003 (Art. 74 Abs. 2) in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst, in Abs. 2 Nr. 2 wurde das Wort "schriftliche" gestrichen und in Abs. 3 die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt allgemein die Begründungspflicht für Verwaltungsakte (VA), die vor dem Inkrafttreten des SGB X scheinbar eher zufällig und sporadisch nur in Einzelvorschriften verlangt wurde. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 39 VwVfG und der früheren Rechtsprechung für eingreifende VA. Obwohl VA nach § 33 Abs. 2 nicht formgebunden sind und insoweit auch für nicht schriftliche VA ein Begründungsbedürfnis besteht, ist die Begründungspflicht nur für schriftliche oder schriftlich bestätigte VA oder bei nicht bestehender Begründungspflicht nach Abs. 2 auf Verlangen (Abs. 3) vorgesehen. Mit der Zulassung und Eröffnung der elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung wurde die Begründungspflicht auf elektronische VA, d. h. elektronisch übersandte Dokumente, ausgeweitet und die Möglichkeit eröffnet, die Begründung auf Verlangen auch auf elektronischem Wege nachzuholen.

 

Rz. 3

Die Begründungspflicht für VA hat den Zweck, die Entscheidung verständlich und nachvollziehbar zu machen. Andererseits soll sie die Möglichkeit der Überprüfung des tatsächlichen Sachverhaltes und der rechtlichen Begründung bieten, um die Frage von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Bei Ermessensentscheidungen is...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 35 Begründung des Verwaltungsaktes

  (1) 1Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. [1] [Bis 31.01.2003: Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu ...

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