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Jansen, SGB VI § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 273 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte zunächst ausschließlich die im Dritten Kapitel des SGB VI enthaltenen Zuständigkeitsregelungen im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Durch Art. 1 Nr. 91 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 42 Abs. 1 RÜG) neu gefasst. Die Gesetzesbegründung hierzu lautete wie folgt (BT-Drs. 12/405 S. 130): "Auf Grund des Art. 17 sind Personen, die ab 1. Juli 1991 in einem Artikel-17-EG-RKG-Betrieb eine Beschäftigung aufnehmen, nicht mehr knappschaftlich zu versichern. Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt diese Rechtsänderung. Die bisherige Nummer 2 der Vorschrift, die die knappschaftliche Versicherung dieser Personen regelte, ist daher entfallen."

Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 3 des Gesetzes) angefügt. Diese Ergänzung stand im Zusammenhang mit der Änderung der Regelungen über die Sonderzuständigkeit der ehemaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung). Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war die Bundesknappschaft für die Feststellung und Zahlung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, wenn ein Versicherter die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllte oder gemäß § 53, § 245 vorzeitig erfüllte (§ 140 i. d. F. v. 31.12.2001). Diese Regelung über die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts mit Wirkung zum...

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