0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 3474) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu in das Gesetz eingefügt und regelt die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (BT-Drs. 17/10773 S. 14 f.). Die ursprünglich in § 264b enthaltene Regelung über den Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten ist nunmehr in § 264c geregelt.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 264b bestimmt als Übergangsregelung zu § 76b (vgl. dortige Komm.), dass diejenigen,
- die ihre geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgegeben haben oder
- die nach § 230 Abs. 8 in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei bleiben,
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung erhalten (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 17/10773 S. 14, 15).
Rz. 3
Die Regelung war wegen der Umkehrung der Gesetzeslage erforderlich: Bisher waren Geringverdiener versicherungsfrei, konnten jedoch hierauf verzichten und rentenversicherungspflichtig werden. Seit dem 1.1.2013 besteht jedoch Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht nunmehr seit dem 1.1.2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, da der Gesetzgeber insoweit § 5 Abs. 2 Nr. 1 ab dem 1.1.2013 geändert hat und eine Versicherungsfreiheit nur noch bei kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorsieht. Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV haben jedoch insoweit ein Wahlrecht und können sich gemäß § 6 Abs. 1b auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Rz. 4
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