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Jansen, SGB VI § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 3474) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu in das Gesetz eingefügt und regelt die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (BT-Drs. 17/10773 S. 14 f.). Die ursprünglich in § 264b enthaltene Regelung über den Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten ist nunmehr in § 264c geregelt.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.

1 Allgemeines

1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

 

Rz. 2

§ 264b bestimmt als Übergangsregelung zu § 76b (vgl. dortige Komm.), dass diejenigen,

  • die ihre geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgegeben haben oder
  • die nach § 230 Abs. 8 in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei bleiben,

Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung erhalten (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 17/10773 S. 14, 15).

 

Rz. 3

Die Regelung war wegen der Umkehrung der Gesetzeslage erforderlich: Bisher waren Geringverdiener versicherungsfrei, konnten jedoch hierauf verzichten und rentenversicherungspflichtig werden. Seit dem 1.1.2013 besteht jedoch Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht nunmehr seit dem 1.1.2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, da der Gesetzgeber insoweit § 5 Abs. 2 Nr. 1 ab dem 1.1.2013 geändert hat und eine Versicherungsfreiheit nur noch bei kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorsieht. Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV haben jedoch insoweit ein Wahlrecht und können sich gemäß § 6 Abs. 1b auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Rz. 4

...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2Zuschläge an Entgeltpunkten sind ...

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