Rz. 107
Die Versicherungspflicht beginnt (erst) mit der tatsächlichen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Abschn. 3.2.1), soweit – zu diesem Zeitpunkt – die weiteren erforderlichen Voraussetzungen des jeweiligen Versicherungspflichttatbestands der Nr. 1 bis 9 erfüllt sind.
Rz. 108
Die zu einer Versicherungspflicht führende Aufnahme einer selbstständigen "Tätigkeit" ist dabei nicht erst dann anzunehmen, wenn mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit im engeren Sinne begonnen wird, wenn also z. B. Waren produziert oder Dienstleistungen erbracht werden. Vielmehr können auch Vorbereitungshandlungen, die nach den Umständen bereits "Außenwirkung im Geschäftsverkehr" entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, Rz. 24).
Rz. 109
Der bloße Einsatz von Kapital hingegen stellt noch keine handwerkliche Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 dar (zutreffend SG Neubrandenburg, Urteil v. 19.10.2006, S 4 RJ 109/04).
Rz. 110
Nicht maßgeblich ist daher der Erlasszeitpunkt des Feststellungsbescheides, mit dem die Versicherungspflicht festgestellt wird. Eine verspätete Meldung nach § 190a ist daher unschädlich. Durch die Meldepflicht soll der versicherungspflichtige Selbstständige gerade vor hohen Nachforderungen von rückständigen Pflichtbeiträgen geschützt werden (vgl. BT-Drs. 14/4375 S. 55); die Meldung an sich hat aber gerade keine konstitutive Wirkung für die Versicherungspflicht.
Rz. 111
Eine Ausnahme gilt dort, wo der Gesetzgeber der Meldung selbst eine konstitutive Wirkung eingeräumt hat. Dies ist z. B. bei der Versicherung von Künstlern und Publizi...