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Jansen, SGB VI § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt worden. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist mit Wirkung zum 28.11.2003 bzw. 8.11.2006 das zuständige Bundesministerium neu bestimmt worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) sind mit Wirkung zum 1.4.2018 in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 190a soll die Erfassung der gemäß § 2 versicherungspflichtigen selbständig Tätigen verbessern. Es wird insbesondere für den aufgeführten Personenkreis eine Frist zur Meldung festgelegt. Zum Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 gehören Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie sog. Scheinselbständige. Durch die Änderung zum 1.4.2018 ist die Meldepflicht auch auf Handwerker ausgedehnt worden. Betroffen sind jedoch nur die Handwerker, für die keine Meldepflicht seitens der Handwerkskammern besteht.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Durch die Einführung einer Meldepflicht, die vom Bundesrechnungshof empfohlen wurde (BT-Drs. 13/2600 Nr. 13), soll die Erfassung der versicherungspflichtigen Selbständigen verbessert werden. Zwar bestehen für die in § 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 genannten selbständig Tätigen bereits gesetzliche Meldepflichten, jedoch wird auch für die übrigen in § 2 genannten Personen (Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9) eine Meldepflicht kodifiziert. Mit der Festlegung einer Frist von 3 Monaten zur Meldung beim gemäß § 127 zuständigen Rentenversicherungsträger soll erreicht werden, dass zum Schutze des versicherungspflichtigen Selbständigen hohe Beitragsnac...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen

  (1) 1Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 ...

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