0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1795) erfolgte mit Wirkung zum 1.8.2004 zunächst eine Ergänzung um die Worte "soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting unter Ehegatten beruht". Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) hat dann mit Wirkung zum 1.1.2005 die Worte "unter Ehegatten" wieder entfallen lassen.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift ersetzt § 1277 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 54 AVG. Damit wird ein Anspruch auf Rente wegen Todes sowie eine (eigene) Versichertenrente, soweit sie aufgrund eines Rentensplittings entstanden ist, für die Personen ausgeschlossen, die den für den Eintritt des Versicherungsfalles relevanten Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Täter soll nicht aus der Tat einen materiellen Vorteil durch Leistungen aus der Solidargemeinschaft haben (BSG, Urteil v. 20.2.1986, 4a RJ 35/85). Für den Bereich der privaten Lebensversicherung regelt § 162 VVG eine entsprechende Rechtsfolge. Der Rechtsgedanken findet sich auch in § 2339 Abs. 1 BGB wider (BGH, Urteil v. 11.3.2015, IV ZR 400/14).
2 Rechtspraxis
2.1 Ausschluss
Rz. 2
§ 105 schließt die Personen von der Gewährung einer Rente wegen Todes aus, die den Tod des Versicherten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 8.2.2017, B 14 AS 3/16 R). Der Rentenausschluss betrifft die Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 243, 243a und 304) und die Erziehungsrenten (§ 47). Insoweit hat der Gesetzgeber gegenüber der Regelung in der RVO bzw. dem AVG den betroffenen Personenkreis um die Bezieher einer Erziehungsrente erweitert. Die Rechtsfolge des § 105 (Rentenausschluss) trifft aber immer nur die Person, d...