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Jansen, SGB IV § 90a Zuständigkeitsbereich

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz zu Änderung des Sozialgesetzbuches v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) mit Wirkung zum 9.7.1995 eingefügt worden. Sie gilt seither unverändert. Lediglich die amtliche Überschrift besteht in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2001 (BGBl. I S. 1983). Durch das Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.2020 angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG richtet sich die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger danach, ob deren örtlich definierter Zuständigkeitsbereich sich über die Grenze eines Landes hinaus erstreckt. Ist das der Fall, dann gilt – vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG – die Bundeszuständigkeit. Nach der durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) eingeführten freien Wahl der Krankenkasse und der Möglichkeit, dass sich Krankenkassen öffnen (§ 173 SGB V) bedurfte es nach Ansicht des Gesetzgebers der Klarstellung der Aufsichtszuständigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, weil aufgrund der Wahlfreiheit der Versicherten grundsätzlich keine Träger mit territorial begrenztem Zuständigkeitsbereich mehr bestehen (BT-Drs. 13/1559 S. 14).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Spezialnorm für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie konkretisiert für diesen Versicherungszweig die in Art. 87 Abs. 2 GG und § 90 getroffene Grundentscheidung über die Verteilung der Aufsichtskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit richtet sich bei den Ortskrankenkassen gemäß Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 143 SGB V nach den in der Satzung beschriebenen abgegrenzten Regionen. Dieser in der Satzung bestimmte Kassen...

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  (1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:   1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),   2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für ...

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