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Jansen, SGB IV § 7c Verwendung von Wertguthaben

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift hat eine wechselhafte Geschichte. § 7c wurde durch Art. 1 Nr. 2 des -1488835819 Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2) mit Wirkung zum 1.1.1999 in das SGB IV eingefügt. Die Vorschrift enthielt eine Übergangsregelung. Danach begann die Versicherungspflicht aus einer Beschäftigung mit der Bekanntgabe der Feststellung der Beschäftigung, sofern der Antrag auf Statusklärung (§ 7a) bis zum 30.6.2000 gestellt worden war. Nach der Gesetzesbegründung war eine weitere Voraussetzung, dass die fragliche Tätigkeit am 30.6.2000 bereits ausgeübt wurde (BT-Drs. 14/1855 S. 15). Damit sollte den Beteiligten, die Zweifel am Vorliegen einer Beschäftigung bzw. einer selbständigen Tätigkeit hatten und bis zum genannten Termin initiativ wurden, die Möglichkeit eingeräumt werden, rückwirkende Beitragsforderungen zu vermeiden. Im Ergebnis begann die Versicherungspflicht nicht mit der Aufnahme der Beschäftigung, sie wurde vielmehr für einen Übergangszeitraum hinausgeschoben. Hierdurch sollte den bei der Statusfeststellung bestehenden Rechtsunsicherheiten übergangsweise Rechnung getragen werden (BT-Drs. 14/1855 S. 8).

Diese Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben. Dem lag zugrunde, dass §§ 7b und 7c der Abwicklung von Übergangsfällen bei der Einführung der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens dienten. Sie wurden entbehrlich; denn ab 1.1.2008 beginnt in allen Fällen einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht, mit Ausnahme der Fälle nach § 7a Abs. 6, die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Beschäftigung (BT-Drs. 16/6540).

 

Rz. 2

Mit einem völlig anderen Inhalt wurde § 7c sodann durc...

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