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Jansen, SGB IV § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss / 2.15 Haftung für Beiträge und Säumniszuschläge (§ 28e Abs. 4)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 99

Der Zahlungspflichtige haftet für eine ordnungsgemäße Abführung der Beiträge. Die Haftung umfasst außer den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch die infolge verspäteter Beitragszahlung zu erhebenden Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1) sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (§ 76 Abs. 2 Satz 2). Im Wege einer Legaldefinition fasst Abs. 4 Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen unter dem Begriff der Beitragsansprüche zusammen.

 

Rz. 100

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Anteile der Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung zusammen mit seinen Anteilen fristgemäß an die Einzugsstelle abzuführen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität v. 15.5.1986 (BGBl. I S. 721) ist unter anderem § 266a in das StGB eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält (hierzu auch Rz. 31). § 266a StGB schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (BT-Drs. 10/5058 S. 31; BVerfG, Beschluss v. 30.9.2002, 2 BvR 562/02; BGH, Beschluss v. 21.9.2005, 5 StR 263/05; Urteil v. 16.5.2000, VI ZR 90/99; KG Berlin, Beschluss v. 26.5.2023, 4 Ws 31/23, 161 AR 59/23).

 

Rz. 101

Vorenthalten i. S.d. § 266a Abs. 1 StGB sind Arbeitnehmerbeitragsanteile bereits dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die Krankenkasse abgeführt worden sind (BGH, Urteil v. 1.10.1991, VI ZR 374/90; OLG Düsseldorf, Urteil v 16.9.2014, I-21 U 38/14; OLG Hamm, Urteil v. 25.5.1992, 13 U 98/90), beispielsweise wenn die Löhne und Gehälter für einen Monat nicht (mehr) ausgezahlt worden sind (BGH, Urteil v. 9.1.2001, VI ZR...

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