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KG Berlin Beschluss vom 26.05.2023 - 4 Ws 31/23 - 161 AR 59/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehung des Wertes der Taterträge bei Vergleichsvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern

 

Leitsatz (amtlich)

§ 266a Abs. 1 und 2 StGB schützt - neben dem Vermögen der Sozialversicherungsträger - in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherung, mithin das Interesse der Allgemeinheit an deren Leistungsfähigkeit und damit ein Universalrechtsgut. Das hat zur Folge, dass ein von einem Einziehungsbetroffenen mit den Einziehungsstellen der Sozialversicherung geschlossener Vergleich (im Falle seiner Erfüllung) die Einziehung des Wertes der Taterträge nicht ausschließt, weil mit der Regelung des § 73e Abs. 1 StGB nicht bezweckt ist, dass sich der Einziehungsadressat durch eine Vereinbarung mit dem oder den Geschädigten zugleich zu Lasten der ebenfalls - im Falle des § 266a Abs. 1 und 2 StGB sogar in erster Linie - geschädigten Allgemeinheit schadlos hält. Allerdings verringert sich die Höhe des Einziehungsbetrages in dem Maße, in dem auf den Vergleich tatsächlich geleistet wurde, denn mit der Schaffung der §§ 73e Abs. 1 StGB und 459g Abs. 4 StPO wollte der Gesetzgeber (auch) der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsbetroffenen durch den Staat einerseits und den/die Verletzten andererseits begegnen.

 

Normenkette

StGB § 73e Abs. 1, § 266a Abs. 1-2; StPO § 459g Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 13.09.2021; Aktenzeichen (536 KLs) 246 Js 303/15 (2/20))

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Einziehungsbeteiligten vom 14. März 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - vom 13. September 2021, mit welchem der vom Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 23. Mai 2018 im Umfang von 1.163.545,12 Euro angeordnete Vermögensarr...

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